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AnwGebV 23 Abs. 1 i.v.m. AnwGebV 2, 5 und 6
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gegenpartei ist höchstens ein Vergleichsmassstab, entbindet jedoch nicht von einer nachvollziehbaren Begründung des Entschädigungsentscheids.
27.02.2013
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RE130003
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011