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ZPO 106. ZPO 52. ZGB 450 Abs. 2.
Entschädigung zu Lasten des Staates. Treu und Glauben. Beschwerde durch die KESB.
16.10.2015
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PQ150038
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
An der (restriktiven) Praxis von OGerZH PQ140037 wird festgehalten. Wenn der Beiständin oder ihren Hilfspersonen Fehler vorzuwerfen sind, wird damit jedenfalls in der Regel nicht die KESB zur materiellen Gegenpartei - auch wenn deren Entscheid vom Bezirksrat aufgehoben wird. Eine nicht ganz präzise Ausdrucksweise schadet der Beschwerdeführerin nicht, wenn nach Treu und Glauben klar ist, worum es geht und was gemeint ist. Wenn ihr die Kosten auferlegt werden, ist die KESB (ausnahmsweise) zur Beschwerde legitimiert.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
16.10.2015
PQ150038
ZPO 106. ZPO 52. ZGB 450 Abs. 2.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011