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ZPO 321 Abs. 1, ZPO 110
Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört jedenfalls dann ein Antrag in der Sache, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde nicht nur kassatorisch, sondern auch reformatorisch wirken könnte. In einer Kostenbeschwerde ist daher der Antrag zu beziffern und es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen.
21.06.2011
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PF110013
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011