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ZPO 321 Abs. 1
Ein bezifferter Antrag in der Sache ist notwendig.
07.11.2011
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PC110041
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Wenn auch die unentgeltliche Vertreterin in der ersten Instanz nur ihre Aufwendungen der Sache nach spezifizieren muss und ein Antrag zur Höhe der Entschädigung fakultativ ist (alte und neue Fassung von § 17 Abs. 1 AnwGebVO), bedarf es im Rechtsmittelverfahren eines betragsmässig bezifferten Antrags
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
07.11.2011
PC110041
ZPO 321 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011