Druckansicht
ZPO 319 lit. c. ZPO 124 Abs. 1
Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzung soll nur in klaren Fällen angenommen werden.
09.01.2023
|
PC220056
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
I. Zivilkammer
Details
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011