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ZPO 143 Abs. 2
Wer die Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post verwendet, um eine Eingabe elektronisch einzureichen, muss sich der Versandart "Eingeschrieben" bedienen. Bei der Versandart "Vertraulich" wird keine Quittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO ausgestellt.
25.01.2023
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RE220012
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011