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ZPO 79 Abs. 1 lit. b
Parteistellung der streitverkündenden Partei bei einer Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person
06.12.2012
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HG120163
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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Details
Kommt es im Rahmen einer Streitverkündung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO zu einer Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, verbleibt die streitverkündende Partei im Verfahren; es findet kein formeller Parteiwechsel statt.
Handelsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
06.12.2012
HG120163
ZPO 79 Abs. 1 lit. b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011