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ZPO 325 Abs. 2
Gewährung der aufschiebenden Wirkung
20.08.2013
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PE130005
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die aufschiebende Wirkung wird für Verpflichtungen zur Geldzahlung, hier für die Kostenfolgen, nur zurückhaltend gewährt. Anders, wenn eine Zahlung ins überseeische Ausland erfolgen und allenfalls dort zurück gefordert werden müsste.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
20.08.2013
PE130005
ZPO 325 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011