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ZPO 117, ZGB 159, ZGB 163
Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht.
08.10.2013
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LC130037
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber familienrechtlichen Beistandspflichten. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vor-finanzieren.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
08.10.2013
LC130037
ZPO 117
ZGB 159
ZGB 163
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011